Satzungdes Vereines Gleitschirm-und Drachenflieger Ostrau e.V.

Stand 06.04.2019

§ 1Name, Sitz Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen Gleitschirm-und Drachenflieger Ostrau e.V.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Ostrau und ist im Vereinsregister desAmtsgerichts Chemnitz eingetragen.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
a) Vereinszweck ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen, insbesondere die Pflege und Förderungdes Drachen-und Gleitsegelflugsports, des Ultraleichtflugsports und anderer Sportarten.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
c) Der Verein hat eine Abteilung „Volleyball“.
d) Der Verein hat eine Abteilung „Flugmodellsport“
e) Der Verein kann weitere Abteilungen bilden.
§ 3 Vereinstätigkeit
In der Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-und Wettkampfsport vor. Insbesondere ist vorgesehen:
  • interessierten Personen das Fliegen zu ermöglichen,
  • für Ausbildung zu sorgen,
  • die Sportstätten zu organisieren und zu verwalten und
  • Volleyball als organisierten Freizeitsport zu ermöglichen,
  • und Flugmodellsport als organisierten Freizeitsport zu ermöglichen
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
b) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des oder der Sorgeberechtigten.
c) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(1) Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
(4) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.
d) Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:
   
ordentliche Mitglieder (Aktive),
   Fördermitglieder (passive),
   
Ehrenmitglieder,
   
Tagesmitglieder.
e) Ordentlicher Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinstätigkeit, gleich in welcher Abteilung, und an der Vereinsführungbeteiligen.
f) Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Zahlung eines Beitrages.
g) Ehrenmitglied kann werden, wer sich in ganz besonderer Weise für den Verein eingesetzt hat sowie als Förderer für den Verein auftritt. Ehrenvorsitzender kann werden, wer durch langjährige ganz besonders aktive Arbeit und Erfahrung als Mitglied und im Vorstandsvorsitz die Entwicklung des Vereins positiv vorantreibt. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied bzw. Wahl zum Ehrenvorsitzenden entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Ehrenmitgliedern entfällt der Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder werden zur Jahreshauptversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Der Ehrenvorsitzende ist zu Vorstandssitzungen einzuladen und hat das Recht auf Anhörung mit lediglich beratender Funktion.
h) Tagesmitglieder sind Inhaber von Luftfahrerscheinen für Luftsportgeräte,welche die Anlagen oder Geräte des Vereins zur Ausübung des Flugsports nutzen möchten; bzw. Personen, die mit einemdoppelsitzigen Luftsportgerät des Vereins oder eines Vereinsmitglieds mitfliegen möchten.
(1) Jede natürliche Person kann eine Tagesmitgliedschaft erwerben.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (gesondertes Formular mit Eintrag ins Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied auf dem Vereinsgelände anwesend, erfolgt dieEntscheidung über die Aufnahme durch den Startleiter oder den Windenfahrer.
(3) Die   Tagesmitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages durch das Vorstandsmitglied, den Startleiter oder Windenfahrer.
(4)   Die Tagesmitgliedschaft endet mit Beendigung des Flugbetriebes an dem jeweiligen Tag.
(5) Das Tagesmitglied besitzt kein Stimmrecht auf der
Mitgliederversammlung.
(6) Die Kosten der Tagesmitgliedschaft richten sich nach der aktuellen
Beitragsordnung und sind direkt beim Vorstandsmitglied, dem Startleiter oder Windenfahrer zu entrichten.
i) Beim Wechsel der Mitgliedschaft von einer Abteilung in den Hauptverein wird die dafür jeweils festgelegte Aufnahmegebühr und der dort festgelegte Beitrag erhoben. Das gilt ebenso für einen Wechsel vom Hauptverein in eine Abteilung.
j) Bei aktiver Mitgliedschaft mit Flugausbildung und gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer Abteilung (sog. Mehrfachmitgliedschaft) wird neben dem Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung für „Mitgliedschaftmit Flugausbildung“ auch der Mitgliedsbeitrag nach der Finanzordnung der jeweiligen Abteilung geschuldet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein.
1.
Der Austritt ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlichzu erklären.
2.
Die Austrittserklärung muss dem 1. Vorsitzenden bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres zugegangen sein.
3.
Geht die Austrittserklärung nach dem 30.09. des laufenden Jahreszu, endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des folgenden Jahres.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste.
(1) Ein Vereinsmitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug befindet und auch nach einer Mahnung durch den Schatzmeister nicht fristgerecht zahlt.
(2) Ein Vereinsmitglied wird auch von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es seinen Wohnsitz verlegt und dem 1. Vorsitzenden die neue Anschrift nicht mitteilt.
(3)
Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den 1.Vorsitzenden, der die Mitgliederliste verwaltet.
(4)
Eine Anhörung des Vereinsmitglieds vor Streichung von der Mitgliederliste ist nicht erforderlich.
(5) Die Bekanntgabe der Streichung von der Mitgliederliste an das Vereinsmitglied ist nicht erforderlich.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
(1)
Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt dann, wenn das Verhalteneines Vereinsmitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
(2)
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein.(4) Der Beschluss des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstandmittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zahlungsweise und Fälligkeit wird vom Vorstand beschlossen. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organ des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Flugsicherheitsbeauftragten, dem Zeugwart und dem jeweiligen Abteilungsleiter.
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2.Vorsitzenden jeweils allein vertreten
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
d) Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahrvollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
e) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
f) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastungvon und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 3.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
b) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
c) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzungenthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitgliedererforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung von neun Zehntel der Mitglieder.
d) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
e) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Abteilungen
a) a) Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
b) Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem sollen mindestens ein Abteilungsleiter und ein stellvertretender Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilung angehören. Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
c) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebes selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an die Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
d) Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand vollständig in eigener Verantwortung. Die Abteilungen erheben ihre Abteilungsbeiträge selbst und in eigener Verantwortung, sie haben ein eigenes Kassenrecht.
e) Aus dem jeweiligen Abteilungsbeitrag ist ein Teilbetrag zur Deckung der anteiligen Gemeinkosten an den Verein zu überweisen. Die Höhe des Teilbetrages wird in der Abteilungsfinanzordnung festgelegt. Eine Abänderung der Abteilungsfinanzordnung bedarf der Zustimmung des Vorstands. Die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins.
f) Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.
g) Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für:
• die Wahl der Ausschussmitglieder,
• die Entlastung der Ausschussmitglieder,
• die Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein,
• Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen,
• die Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats und
• die Entlastung.
h) Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.
§ 11 Auflösung des Vereins
a) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens für diesen Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
b) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung
c) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
d) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
e) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Ostrau, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Haftung
a) a) Der Verein, die Abteilungen, die Amtsträger und die Beauftragten haften grundsätzlich nicht für Schäden, die den Vereinsmitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Geräten des Vereins bzw. bei Veranstaltungen des Vereins entstehen.
b)  § 12 lit. a) gilt nicht für die Haftung von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
c) § 12 lit. a) gilt auch nicht für Schäden, deren Ersatz durch Versicherungen gedeckt ist.
   
  Ostrau, den 06.04.2019